Im Übrigen kann wiederum auf das in E. 7.4.1 Gesagte verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.