Der Beschuldigte ist am 25. Februar 2019 um 09:45 Uhr eine kurze Strecke innerhalb von Q. gefahren. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit wiegt damit eher leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bei der Fahrt einen Anhänger mitführte, was von einem Lenker erhöhte Fähigkeiten und Aufmerksamkeit verlangt, weshalb die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren ist. Im Übrigen kann wiederum auf das in E. 7.4.1 Gesagte verwiesen werden.