Zu den Uhrzeiten um 18:45 und 7:16 Uhr dürfte aufgrund des Berufsverkehrs mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen und um 12:15 Uhr in Innerortsbereichen mit Schulkindern zu rechnen gewesen sein, was die abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit erhöht. Im Übrigen kann wiederum auf das in E. 7.4.1 Gesagte verwiesen werden. Insgesamt ist für diese Fahrten von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von je 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint.