7.4.2. Der Beschuldigte ist am 28. September 2020 von Q. nach U. und wieder zurück nach Q. gefahren, wo er um ca. 11:05 Uhr angehalten worden ist (UA ZA3 act. 97). Die genaue Strecke ist nicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass er eine nicht unerhebliche Strecke von ca. 40 km mit durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zurückgelegt hat und dabei Innerund Ausserortsbereiche sowie möglicherweise die Autobahn befahren hat. Im Übrigen kann auf das in E. 7.4.1 Gesagte verwiesen werden.