Der Beschuldigte hat jedoch einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit ist dementsprechend leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Achtenswerte Beweggründe liegen entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht vor. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszugehen. - 24 -