gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldensgesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung gekommen ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten.