d SVG, weil dem Beschuldigten in den zehn Jahren vor der Begehung einer schweren Widerhandlung (Fahren ohne Berechtigung) der Ausweis bereits zweimal wegen schwerer Widerhandlungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. Fahren ohne Berechtigung), entzogen worden war. Die Wiedererteilung nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren wurde von der Bejahung seiner Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten abhängig gemacht (UA ZA1 act. 25 ff.). Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich - 23 -