Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2016 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, weil dem Beschuldigten in den zehn Jahren vor der Begehung einer schweren Widerhandlung (Fahren ohne Berechtigung) der Ausweis bereits zweimal wegen schwerer Widerhandlungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. Fahren ohne Berechtigung), entzogen worden war.