7.4. 7.4.1. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB).