Auch das laufende Verfahren wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung konnte ihn nicht beeindrucken und er hat stetig einschlägig weiterdelinquiert, was zur Erhebung von drei Zusatzanklagen durch die Staatsanwaltschaft sowie einer separaten Anklage geführt hat. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage kommt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3).