Nachdem das Obergericht die beiden Berufungsverfahren vereinigt hat (siehe dazu oben) und das Urteil des Obergerichts diejenigen der Vorinstanz ersetzt (vgl. Art. 408 StPO), ist nicht von einem Fall retrospektiver Konkurrenz auszugehen. Vielmehr ist für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte bei Gleichartigkeit der Strafen eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, was dem Beschuldigten gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO ohnehin sogar im Falle der Rechtskraft der beiden vorinstanzlichen Urteile zustünde.