Die vom Beschuldigten beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kommt jedoch nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Das Vorliegen eines schwerwiegenden, nicht heilbaren Mangels ist vorliegend zu verneinen und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Sistierung bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren SST.2022.273 und späteren Ausfällung einer Zusatzstrafe würde einen verfahrensökonomischen Leerlauf bedeuten, nachdem