gegen das Urteil vom 4. April 2022 Berufung erklärt haben, bestand zum Zeitpunkt des zweiten Urteils vom 4. April 2023 kein rechtskräftiges Ersturteil. Die Vorinstanz hätte zu diesem Zeitpunkt daher eine selbständige Strafe ausfällen müssen. Zur Ausfällung einer Zusatzstrafe hätte die Vorinstanz bis zur Rechtskraft des Ersturteils zuwarten müssen.