Im letzteren Fall kann der Betroffene, nachdem das im ersten Verfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO beantragen, dass für beide selbständig abgeurteilten Delikte oder Deliktskomplexe eine Gesamtstrafe festgesetzt wird (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.4, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 2.3.1). 7.2.3. Der Beschuldigte ist am 19. März 2022 ohne Berechtigung gefahren, womit er das Delikt begangen hat, bevor er am 4. April 2022 wegen seiner anderer Taten verurteilt worden ist. Da die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte - 21 -