Für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe ist das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Liegt im Zeitpunkt des Zweiturteils (noch) kein rechtskräftiges Urteil im ersten Verfahren vor, stehen dem Zweitrichter zwei Möglichkeiten offen: Er kann einerseits unter Beachtung des Beschleunigungsgebots die Rechtskraft des Urteils abwarten und dann zu diesem eine Zusatzstrafe aussprechen oder er kann andererseits, wenn er sich dazu entschliesst, nicht zuzuwarten, ein selbstständiges Urteil fällen. Im letzteren Fall kann der Betroffene, nachdem das im ersten Verfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, gemäss Art.