Der Beschuldigte beantragt in Bezug auf das Urteil vom 4. April 2022 eine reduzierte bedingte Freiheitsstrafe sowie in Bezug auf das Urteil vom 4. April 2023 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Sistierung bis zur Rechtskraft des Urteils vom 4. April 2022 und Ausfällung einer Zusatzstrafe. 7.2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).