16. Januar 2021 und 19. März 2022 schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung (in Bezug auf die Äusserungen gegenüber D. und E.) ist der Beschuldigte freizusprechen. 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. - 20 -