vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung damit nicht vollendet, durch die Äusserung der Drohung gegenüber F. hat er jedoch alles getan, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich gewesen ist, womit er sich der versuchten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.