, 123 ff.). Der Umstand, dass die Einvernahme nicht durch C., sondern G. durchgeführt worden ist, stellt keine wesentliche Erschwerung der Einvernahme dar, zumal C. am 30. März 2021, d.h. am Tag zuvor, unter anderem auch wegen früherer Vorfälle (16. Januar 2021 und 17. März 2021) Strafantrag und Zivilklage gegen den Beschuldigten erhoben hatte und als mutmasslich geschädigte Person aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision ohnehin in den Ausstand hätte treten und die weitere Behandlung des ihn betreffenden Vorfalls auf einen anderen Beamten hätte übertragen müssen (Art. 56 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3).