Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe mit dem Telefonat mit F. erreichen wollen, dass die Einvernahme auf neutralem Boden stattfinde und er mit einem anderen Polizisten reden könne (UA ZA3 act. 128). Im Gegensatz zu den Äusserungen gegenüber den Mitarbeitenden der PDAG hat sich der Beschuldigte durch die Kontaktaufnahme mit [Funktion] des Verbands Aargauer Regionalpolizisten direkt an die Polizei gewendet und damit mindestens in Kauf genommen, durch die Androhung von Gewalt seine Einvernahme am nächsten Tag zu verhindern oder behindern.