Er habe bereits das erste Telefonat von dieser Dame [D.] sehr ernst genommen und im zweiten Telefonat habe ihm der Psychiater [E.] gesagt, er solle die Waffe nach Hause mitnehmen. Damit ein Psychiater sich zu einer solchen Aussage hinreissen lasse, brauche es wahrscheinlich einiges, da diese sich Menschen, die speziell seien und herumschreien würden, gewohnt seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mangels genügender Intensität der gegenüber F. geäusserten Drohung ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt.