Diese Angst ist anhand seiner Aussagen jedoch nicht auf den Anruf von F. bzw. die Mitteilung der vom Beschuldigten gegenüber diesem geäusserten Drohung zurückzuführen. C. hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, das Spezielle sei gewesen, dass ihn Personen der PDAG angerufen und ihm geraten hätten, er solle sich bewaffnen. Er habe bereits das erste Telefonat von dieser Dame [D.] sehr ernst genommen und im zweiten Telefonat habe ihm der Psychiater [E.] gesagt, er solle die Waffe nach Hause mitnehmen.