Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass eine solche Drohung, die der Beschuldigte gegenüber jemand anderem anlässlich eines Telefonats, mit dem er sich über die Regionalpolizei Unteres Fricktal beschweren wollte, ausgesprochen hat, C. in seiner freien Willensbildung und -betätigung beschränken konnte. Zwar hat C. anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft geschildert, er sei bewaffnet nach Hause gegangen und habe Angst um sich und seine Familie gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, 10). Diese Angst ist anhand seiner Aussagen jedoch nicht auf den Anruf von F. bzw. die Mitteilung der vom Beschuldigten gegenüber diesem geäusserten Drohung zurückzuführen.