Reaktion von C. festgestellt werden konnte, die darauf schliessen liesse, dieser hätte tatsächlich befürchtet, der Beschuldigte würde seine Drohung in die Tat umsetzen (vgl. E. 3.3.2). Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass eine solche Drohung, die der Beschuldigte gegenüber jemand anderem anlässlich eines Telefonats, mit dem er sich über die Regionalpolizei Unteres Fricktal beschweren wollte, ausgesprochen hat, C. in seiner freien Willensbildung und -betätigung beschränken konnte.