Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten, zu F. gesagt zu haben, er könne nicht dafür garantieren, dass er C. nicht blutig schlagen werde, wenn er ihm «schräg kommen» würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Bei dieser Aussage handelt es sich um eine Drohung. Diese erscheint aufgrund der konkreten Umstände jedoch nicht geeignet, einen im Umgang mit renitenten Personen geschulten Polizeibeamten in der Lage von C. gefügig zu machen. Gemäss den Angaben von C. im Rapport vom 31. März 2021 hat der Beschuldigte ihn bereits am 16. Januar 2021 im Einvernahmeraum des Polizeipostens persönlich auf vergleichbare Weise bedroht (UA ZA2 act. 120), wobei keine