F. habe probiert, ihm dies auszureden, ihn auf die strafrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht und ihm erklärt, er müsse sich ein ärztliches Attest besorgen, wenn er sich aus gesundheitlichen Gründen ausserstande sehe, an der Einvernahme teilzunehmen. Das Telefonat sei darauf friedlich beendet worden und der Beschuldigte sei gegenüber F. während des Telefonats nie ausfällig oder laut geworden (UA ZA3 act. 162). - 18 -