In Bezug auf die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber D. und E. liegt damit kein Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich einer Behinderung oder Verhinderung der Einvernahme vom 31. März 2021 vor, womit weder der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB noch der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt ist und der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist.