Zwar hat der Beschuldigte eine Entbindungserklärung in Bezug auf die Information der Regionalpolizei Unteres Fricktal unterzeichnet (UA ZA3 act. 146). Anhand der Aussagen von D. ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Entbindungserklärung in der Vorstellung unterzeichnet hat, D. würde sich bei der Polizei dafür einsetzen, dass jemand anderes ihn befragen würde. In Bezug auf die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber D. und E. liegt damit kein Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich einer Behinderung oder Verhinderung der Einvernahme vom 31. März 2021 vor, womit weder der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art.