Attests zu nötigen. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht angeklagt und demnach nicht zu prüfen. Der Beschuldigte musste weiter auch nicht damit rechnen, dass die von ihm für die Ausstellung eines Attests kontaktierten und der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden psychiatrischen Fachpersonen seine Äusserungen an die Polizei Rheinfelden weiterleiten würden und dies zu einer Behinderung oder Verhinderung seiner Einvernahme führen könnte. Zwar hat der Beschuldigte eine Entbindungserklärung in Bezug auf die Information der Regionalpolizei Unteres Fricktal unterzeichnet (UA ZA3 act. 146).