Der Beschuldigte hat mit seinen Äusserungen nicht das Ziel verfolgt, die Einvernahme vom 31. März 2021 durch Drohungen zu behindern oder verhindern. Der Beschuldigte hat gegenüber D. ausdrücklich erwähnt, er sei verpflichtet, zur Einvernahme zu erscheinen, und hat die Ausstellung eines Attests als einzige Möglichkeit gesehen, um nicht an der Einvernahme teilnehmen zu müssen, nachdem ihm dies von Seiten der Polizei so mitgeteilt worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Der Beschuldigte hat durch seine Äusserungen allenfalls versucht, D. und E. zur Ausstellung eines - 17 -