Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie mit Wissen um die drohende Handlungsweise erfolgen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 285 StGB).