Der Beschuldigte beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung. Er bringt vor, die Polizei in Rheinfelden sei seit mindestens 2012 mit dem aufbrausenden Naturell des Beschuldigten vertraut und wisse, dass dieser nie gefährlich sei. Dass ein erfahrener Polizist sich vom Beschuldigten beeindruckt gefühlt habe, sei ausgeschlossen. 5.3. 5.3.1. Der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.