Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Sie macht geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien geeignet gewesen, auch einen geschulten Polizisten zu verängstigen, zumal die beiden Fachpersonen der PDAG die Äusserungen des Beschuldigten als derart gravierend eingestuft hätten, dass sie es für notwendig erachtet hätten, C. zu informieren.