Es lägen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass C. sich in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe. Die Aussage, es könne ein Blutbad geben, sei nicht geeignet, einen besonnenen Polizeibeamten, der im Umgang mit renitenter Klientel geschult und mit dem Beschuldigten bereits bekannt gewesen sei, in seinem Willen zu beeinflussen. - 15 -