5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten erreicht, dass die Einvernahme vom 31. März 2021 durch einen Beamten der Kantonspolizei anstatt durch C. durchgeführt worden sei und damit die reibungslose Durchführung der Amtshandlung vorsätzlich behindert bzw. deren Durchführung im vorgesehenen Rahmen verhindert. Es lägen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass C. sich in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe.