Die Bezeichnung bezieht sich auf eine Person bzw. mehrere Personen und kann damit nicht als blosser umgangssprachlicher Ausdruck des Missfallens angesehen werden. Selbst wenn bei der Aussage, sie seien alles «dummi Sieche» allenfalls andere Polizisten mitgemeint waren, hat der Beschuldigte die Aussage an C. gerichtet und ihn damit wissentlich und willentlich in seinem Ehrgefühl verletzt. Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.