127 ff.) und danach gemäss seiner eigenen Aussage mit C. nichts mehr zu tun haben wollte (GA act. 120), erscheint die Aussage des Beschuldigten, er sei während des Telefonats sachlich geblieben und habe auf die Frage, wann er Zeit habe, geantwortet, er sei unterwegs und könne das aktuell nicht beurteilen (UA ZA3 act. 130), hingegen nicht glaubhaft. Sogar an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte nicht darauf verzichten können, sich herabsetzend über C. zu äussern. So hat er auf die - 14 -