Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb C. ihn zu Unrecht beschuldigen würde. Nachdem der Beschuldigte bereits zuvor anlässlich seiner Anhaltung am 16. Januar 2021 aufgebracht reagiert hatte, diese als Provokation und Schikane von C. verstand (GA act. 119; UA ZA3 act. 127 ff.) und danach gemäss seiner eigenen Aussage mit C. nichts mehr zu tun haben wollte (GA act. 120), erscheint die Aussage des Beschuldigten, er sei während des Telefonats sachlich geblieben und habe auf die Frage, wann er Zeit habe, geantwortet, er sei unterwegs und könne das aktuell nicht beurteilen (UA ZA3 act. 130), hingegen nicht glaubhaft.