Die Aussagen von C. erweisen sich als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Dass seine Angaben in Bezug auf die Verwendung des Begriffs im Singular oder Plural («dumme Siech» oder «dummi Sieche») leicht voneinander abweichen, ist anhand der zwischen den beiden Rapporten verstrichenen Zeitdauer nachvollziehbar und vermag an der Überzeugung des Gerichts, dass der Beschuldigte den Begriff gegenüber C. verwendet hat, nichts zu ändern, zumal C. dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb C. ihn zu Unrecht beschuldigen würde.