Seine Aufgabe sei lediglich, die Einvernahme durchzuführen, wobei der Beschuldigte seine Aussagen machen könne. Dies habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt und der Beschuldigte habe ihm gegenüber angegeben, sie seien alle «dummi Sieche». Er habe danach das Telefonat beenden müssen, weil sich der Beschuldigte nicht mehr habe beruhigen lassen. In der Folge habe er ihn schriftlich zu einem Einvernahmetermin am 31. März 2021 vorgeladen (UA ZA3 act. 108).