4.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass C. am 17. März 2021 mit dem Beschuldigten telefoniert hat, um einen Einvernahmetermin zu vereinbaren. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte dabei C. als «dumme Siech» bezeichnet hat. C. hat im Rapport vom 31. März 2021 festgehalten, der Beschuldigte sei anlässlich des Telefonats am 17. März 2021 verbal sehr aggressiv geworden und habe ihn zweimal mit den Worten «dumme Siech» beschimpft. Danach habe der Beschuldigte sich geweigert, mit ihm einen - 13 -