Die Staatsanwaltschaft macht geltend, selbst wenn die Äusserungen nicht nur an C., sondern auch noch an weitere Polizisten der Regionalpolizei Unteres Fricktal gerichtet gewesen seien, sei der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Der Beschuldigte bringt vor, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von C. in zwei Rapporten sei es nicht möglich, festzustellen, ob das vorgeworfene Delikt begangen worden sei. 4.3. 4.3.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB).