4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung freigesprochen. Sie erwog, es sei unklar, ob der Beschuldigte «dumme Siech» oder «dummi Sieche» gesagt habe. Es erschliesse sich aus den Untersuchungen nicht eindeutig, ob der Ausspruch des Beschuldigten gezielt gegen C. gerichtet oder allgemeiner Natur gewesen sei und der Ausdruck «dummi Sieche» sei im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschuldigten auf dem Restaurantparkplatz vom 16. Januar 2021 als umgangssprachlicher Ausdruck des Missfallens zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2).