Insgesamt liegt in Bezug auf den objektiven Tatbestand weder eine schwere Drohung vor noch wurde C. durch die mutmasslichen Äusserungen des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt. Folglich ist nicht nur der Erfolgseintritt ausgeblieben, sondern der Beschuldigte hat durch die angeklagten Äusserungen auch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Drohung begonnen, womit ebenfalls eine Verurteilung wegen versuchter Drohung ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. - 12 -