118), vermag nicht den Nachweis zu erbringen, dass dieser durch die angeklagten Äusserungen des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt worden ist. Vielmehr ist aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung am 30. März 2021 sowie der erstmaligen Rapportierung des Vorfalls am 31. März 2021 (UA ZA3 act. 120 ff.), davon auszugehen, dass er sich durch die mutmasslichen Aussagen des Beschuldigten am 16. Januar 2021 nicht ernsthaft bedroht gefühlt hat und ihn erst die Vorfälle vom 30. März 2021 zur Rapportierung sämtlicher Geschehnisse und zur Stellung des Strafantrags bewogen haben.