Verteidiger durchzuführen, er den Beschuldigten darauf am 17. März 2021 zwecks Terminvereinbarung angerufen und sodann aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten schriftlich auf den 31. März 2021 vorgeladen habe (UA ZA3 act. 108, 121), woraus ersichtlich ist, dass er keine Angst vor einem weiteren Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten hatte. Der alleinige Umstand, dass C. am 30. März 2021 einen Strafantrag sowie eine Zivilforderung gestellt hat (UA ZA3 act. 118), vermag nicht den Nachweis zu erbringen, dass dieser durch die angeklagten Äusserungen des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt worden ist.