Hätte er ernsthaft befürchtet, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wäre zu erwarten, dass C., der sich mit dem Beschuldigten alleine im Einvernahmeraum befunden habe, auf die Aussagen des Beschuldigten reagiert hätte, indem er z.B. aus dem Einvernahmeraum geflüchtet, Verstärkung angefordert oder sonstige Sicherheitsmassnahmen getroffen hätte. Den Rapporten vom 31. März 2021 und vom 7. August 2021 lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschuldigte die Anwesenheit seines Verteidigers bei der Einvernahme verlangt habe, C. in der Folge mit ihm vereinbart bzw. entschieden habe, die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit dem