Es ist denn auch keine Reaktion von C. auf die mutmasslichen Äusserungen des Beschuldigten ersichtlich, die darauf schliessen liesse, er sei in Angst oder Schrecken versetzt worden. Hätte er ernsthaft befürchtet, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wäre zu erwarten, dass C., der sich mit dem Beschuldigten alleine im Einvernahmeraum befunden habe, auf die Aussagen des Beschuldigten reagiert hätte, indem er z.B. aus dem Einvernahmeraum geflüchtet, Verstärkung angefordert oder sonstige Sicherheitsmassnahmen getroffen hätte.