Selbst in seinem aufgebrachten Zustand, hat der Beschuldigte gemäss dem angeklagten Sachverhalt ausgedrückt, dass er C. nicht angreifen werde, weil er aufgrund der Hilfe von dessen Kollegen verlieren würde. Nach dem Vorangegangenen musste C. bewusst sein, dass die Äusserungen des Beschuldigten der Situation geschuldet waren und er sich wieder beruhigen würde. Dementsprechend musste er auch nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt, wenn seine Kollegen nicht in der Nähe sind, versuchen würde, ihn zu attackieren. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass ein Polizist in dieser Situation ernsthaft befürchtet, die - 11 -