Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände, unter denen der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen getätigt haben soll. Der Beschuldigte hat nach der Anhaltung durch C. wiederholt aufbrausend reagiert, sich jeweils jedoch auch relativ schnell wieder beruhigt bzw. beruhigen lassen (Untersuchungsakten zur 3. Zusatzanklage vom 26. August 2021 [UA ZA3] act. 120 f.). Selbst in seinem aufgebrachten Zustand, hat der Beschuldigte gemäss dem angeklagten Sachverhalt ausgedrückt, dass er C. nicht angreifen werde, weil er aufgrund der Hilfe von dessen Kollegen verlieren würde.